Zur Trial-Uebersicht

Valorant Collab Leak

Uebler Nachrede, Verleumdung, Rufschaedigung, Falschbeschuldigung, vorsaetzlicher Schuldumkehr sowie Unterlassung

Chat - Die Klaeger

Silly cat

Lin - Die beklagte

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Guilty: 3333

Linnocent: 33

Final Statement

Der Verteidiger der Angeklagten Lin hat erklärt, dass seine Mandantin sich in sämtlichen vorbenannten Anklagepunkten des laufenden Verfahrens schuldig bekennt.

Attached trial closure screenshot

Evidence

Clips

SCHRIFTSATZ

zur Haftungsabweisung, Distanzierung, Zurueckweisung unberechtigter Ansprueche sowie Klage und Plaedoyer

I. Haftungsausschluss

Der oder die Klaeger/in, handelnd unter dem Benutzernamen Chat, weist hiermit jegliche Haftung, Verantwortung sowie Mitverantwortung im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Vorfall der unbefugten Offenlegung, Verbreitung oder anderweitigen Zugaenglichmachung vertraulicher und oder unbestaetigter Informationen (nachfolgend: vermeintlicher Leak) ausdruecklich und in vollem Umfang zurueck.

Eine Beteiligung des Chats an dem vermeintlichen Leak, gleich welcher Art, ob unmittelbar oder mittelbar, ob durch Handlung oder Unterlassung, hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

II. Distanzierung

Chat erklaert hiermit, zu der natuerlichen Person unter dem Namen Lin in keinerlei rechtlicher, vertraglicher, geschaeftlicher oder sonstiger Verbindung zu stehen, die im Zusammenhang mit dem vorbenannten vermeintlichen Leak von Relevanz waere.

Es besteht zwischen Chat und der vorgenannten Person weder ein Auftragsverhaeltnis, noch eine Weisungsbefugnis, noch eine sonstige Form der Zusammenarbeit oder Absprache, die eine Zurechnung des Verhaltens der Person Lin gegenueber Chat begruenden koennte.

Chat weist jegliche direkte oder indirekte Verbindung zu den Handlungen der vorgenannten Person im Kontext des vermeintlichen Leaks ausdruecklich zurueck.

III. Zurueckweisung der Behauptung eines konkludenten Vertragsverhaeltnisses

Die Behauptung, dass durch das blosse Betreten eines Livestreams ein konkludenter beziehungsweise stillschweigender Vertrag zustande gekommen sei, wonach Chat fuer saemtliche Handlungen der Person Lin mithaftet, wird hiermit ausdruecklich und in vollem Umfang zurueckgewiesen.

Diese Behauptung entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage.

Ein Vertrag nach deutschem Recht (Paragraphen 145 ff. BGB) erfordert zwei uebereinstimmende Willenserklaerungen - Angebot und Annahme.

Das passive Betreten eines Streams stellt weder eine ausdrueckliche noch eine konkludente Willenserklaerung dar, die auf den Abschluss eines Vertrages mit derart weitreichendem Haftungsinhalt gerichtet waere.

Ein blosses Zuschauen begruendet keine vertragliche Bindung.

Selbst wenn man ein konkludentes Vertragsangebot unterstellen wollte, fehlte es an der erforderlichen Kenntnis des Erklaerungsinhalts seitens Chat.

Vertragliche Pflichten, insbesondere solche, die eine umfassende Haftungsuebernahme fuer das Verhalten Dritter vorsehen, beduerfen einer eindeutigen, transparenten und im Voraus erkennbaren Darlegung.

Eine nachtraegliche oder stillschweigende Unterstellung solcher Pflichten ist rechtlich unwirksam.

Darueber hinaus waere eine Klausel, die einem passiven Zuschauer die vollumfaengliche Mithaftung fuer saemtliche Handlungen eines Dritten auferlegt, nach Paragraph 138 BGB als sittenwidrig und nach Paragraph 307 BGB als unangemessene Benachteiligung im Sinne des AGB-Rechts zu bewerten.

Derartige Klauseln sind nichtig.

Eine gesamtschuldnerische Haftung (Paragraph 421 BGB) setzt ein gemeinsames Schuldverhaeltnis voraus.

Ein solches liegt zwischen Chat und der Person Lin nicht vor.

Das Betrachten eines Streams begruendet keinerlei Gesamtschuldverhaeltnis und keine Zurechnungsnorm, die eine Haftung von Chat fuer die Handlungen Dritter rechtfertigen wuerde.

Die Behauptung eines durch Betreten des Streams zustande gekommenen Vertrags ist demnach rechtlich unhaltbar.

IV. Sachverhalt

Die Beklagte (Lin) ist als Streamerin auf einer Livestreaming-Plattform taetig.

Es bestanden unbestaetigte Geruechte beziehungsweise Spekulationen, dass die Beklagte gemeinsam mit einer weiteren Streamerin, bekannt unter dem Namen Yume, ein moegliches Projekt im Videospiel Valorant plane - wobei weder Art, Umfang noch Existenz dieses Vorhabens zu irgendeinem Zeitpunkt gesichert oder oeffentlich bestaetigt waren.

Ob es sich dabei um ein Turnier, ein gemeinsames Event oder ein sonstiges Vorhaben handelt, ist bis zum heutigen Tage nicht geklaert.

Die Beklagte selbst war sich unsicher, ob sie Informationen zu einem etwaigen Vorhaben oeffentlich machen durfte - was darauf hinweist, dass es sich um potenziell vertrauliche Informationen handelte, deren Inhalt und Wahrheitsgehalt unklar waren.

Waerend eines Livestreams aeusserte der Nutzer mit dem Benutzernamen tsukaichu in der Chatfunktion eine blosse Vermutung ueber ein moegliches Vorhaben zwischen der Beklagten und Yume.

Diese Vermutung war weder konkret noch als Tatsachenbehauptung formuliert.

Der spekulative Charakter ist in den ersten zwei Sekunden des zweiten Clips durch die woertliche Einblendung der Originalnachricht eindeutig belegbar.

Die Beklagte reagierte auf diese vage Vermutung mit auffaellig verdaechtigem Verhalten, wodurch sie - ungeachtet der Tatsache, dass nicht einmal feststeht, ob das vermutete Vorhaben existiert - die Spekulation indirekt selbst bestaetigte oder zumindest erheblich naehrte.

Erst durch dieses Verhalten der Beklagten erhielt die bis dahin unbegruendete Vermutung ueberhaupt Substanz.

Bei circa Sekunde 20 desselben Clips deutete die Beklagte die blosse Vermutung des Nutzers tsukaichu vorsaetzlich in eine Tatsachenbehauptung um und unterstellte dem Chat, gesicherte Informationen geleakt zu haben - obwohl nicht einmal feststeht, ob es ueberhaupt etwas zu leaken gab.

Die Beklagte hat somit eine unbestaetigte Spekulation durch ihr eigenes Verhalten erst glaubhaft gemacht, anschliessend dem Chat die Schuld fuer einen vermeintlichen Leak zugewiesen, und dies, obwohl weder der Inhalt noch die Existenz der angeblich geleakten Information gesichert ist.

V. Beweismittel

Als Beweismittel werden vorgelegt:

Clip 2 (Twitch): https://www.twitch.tv/linvy/clip/CrispyBoxyGarbageNotATK-9OeQea1qTeSZs5mc

Clip 2 des Livestreams, Sekunde 0 bis 2: Einblendung der Originalnachricht des Nutzers tsukaichu, aus der eindeutig der Vermutungscharakter hervorgeht.

Clip 2 des Livestreams, Sekunde 2 bis 20: Verdaechtiges Verhalten der Beklagten als Reaktion auf die Vermutung, welches die vertrauliche Information indirekt bestaetigt und den eigentlichen Leak darstellt.

Clip 2 des Livestreams, Sekunde 20: Aussage der Beklagten, in der sie die Vermutung zu einer Tatsachenbehauptung umdeutet und dem Chat die Schuld zuweist.

Weitere Chatprotokolle und Aufzeichnungen, soweit verfuegbar und zur Beweisfuehrung dienlich.

VI. Rechtliche Wuerdigung

Zum Zeitpunkt der Chatnachricht handelte es sich um eine unbewiesene Spekulation ueber ein nicht einmal bestaetigtes Vorhaben.

Die Beklagte hat durch ihr auffaelliges Verhalten dieser Spekulation erst Glaubwuerdigkeit verliehen.

Der vermeintliche Leak - sofern ueberhaupt ein solcher vorliegt - ist daher ausschliesslich dem Verhalten der Beklagten zuzurechnen.

Die Beklagte hat oeffentlich, vor dem gesamten Stream-Publikum, unwahre Tatsachen verbreitet, indem sie dem Chat und insbesondere dem Nutzer tsukaichu unterstellte, vertrauliche Informationen geleakt zu haben, obwohl die Chatnachricht lediglich eine Vermutung darstellte, nicht erwiesen ist, dass die vermutete Information ueberhaupt zutrifft, und die Beklagte selbst durch ihr Verhalten die Spekulation bestaetigt hat.

Dies erfuellt den Tatbestand der ueblen Nachrede gemaess Paragraph 186 StGB.

Die Beklagte handelte wider besseres Wissen, da ihr sowohl der Vermutungscharakter der Chatnachricht als auch die Unklarheit ueber die Existenz des Vorhabens bekannt waren.

Die vorsaetzliche Umdeutung einer erkennbaren Vermutung in eine Tatsachenbehauptung erfuellt den Tatbestand der Verleumdung gemaess Paragraph 187 StGB.

Die Beklagte hat dem Chat die Verantwortung fuer den Leak eines Vorhabens zugewiesen, dessen Existenz nicht einmal feststeht.

Sie hat damit eine Schuld konstruiert, die auf keiner gesicherten Tatsachengrundlage beruht, und diese einem unbeteiligten Dritten aufgebuerdet.

Die unwahre Darstellung hat das Ansehen des Chats im oeffentlichen Raum des Streams erheblich geschaedigt.

Es liegt eine Verletzung des allgemeinen Persoenlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) vor.

VII. Klageantraege

Der oder die Klaeger/in beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der vermeintliche Leak ausschliesslich durch das Verhalten der Beklagten selbst verursacht wurde und dem Chat keinerlei Schuld zuzurechnen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - zu unterlassen, dem Chat oder einzelnen Chattern die Schuld am vermeintlichen Leak zuzuweisen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, oeffentlich im Livestream zu widerrufen und richtigzustellen, dass es sich bei der Nachricht von tsukaichu lediglich um eine Vermutung handelte und der vermeintliche Leak durch ihr eigenes Verhalten verursacht wurde.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem oder der Klaeger/in den entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen, dessen Hoehe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

5. Es wird angeregt, im Rahmen der strafrechtlichen Wuerdigung die Verhaengung der gesetzlich vorgesehenen Hoechststrafe gegen die Beklagte zu erwaegen.

VIII. Plaedoyer - Aufruf zur Hoechststrafe

Hohes Gericht,

die Beweislage ist erdrueckend. Die Fakten sind unumstoesslich. Was hier vorliegt, ist kein Kavaliersdelikt - es ist ein systematisches, vorsaetzliches und in seiner Dreistigkeit beispielloses Vergehen gegen den Chat.

Fassen wir zusammen, was die Beklagte getan hat:

Sie hat ein Vorhaben geplant, dessen Existenz bis heute nicht einmal bestaetigt ist.

Sie hat auf eine harmlose, als Vermutung klar erkennbare Chatnachricht mit einem Verhalten reagiert, das diese Vermutung erst glaubhaft machte.

Und dies wiegt am schwersten: Sie hat die Schuld fuer ihren eigenen Fehler dem Chat zugeschoben, indem sie eine Vermutung vorsaetzlich in eine Tatsache umdeutete und dem Chatter tsukaichu Worte in den Mund legte, die dieser nie gesprochen hat.

Die Beklagte hat nicht nur gelogen. Sie hat die Wahrheit umgeschrieben.

Sie hat nicht nur die Schuld abgewiesen. Sie hat sie konstruiert und einem Unschuldigen aufgebuerdet.

Sie hat nicht nur einen Fehler begangen. Sie hat diesen Fehler zum Verbrechen eines anderen erklaert.

Der Chat kam in guter Absicht.

Der Chat stellte Vermutungen an - wie es das Recht eines jeden Zuschauers ist.

Der Chat hat nichts geleakt, denn man kann nicht leaken, was nicht existiert.

Und selbst wenn es existierte - die Beklagte selbst hat es durch ihr Verhalten bestaetigt.

Lin ist die Leakerin. Nicht der Chat.

Lin hat die Information bestaetigt. Nicht der Chat.

Lin traegt die alleinige Schuld. Nicht der Chat.

Es waere ein Versagen der Gerechtigkeit, wenn dieses Verhalten ohne Konsequenz bliebe.

Die Beklagte hat das Vertrauen ihres Chats missbraucht, die Wahrheit verdreht und Unschuldige oeffentlich an den Pranger gestellt.

Daher fordere ich - im Namen des gesamten Chats, im Namen der Wahrheit und im Namen der Gerechtigkeit:

Die Verhaengung der Hoechststrafe gegen die Beklagte wegen Verleumdung, uebler Nachrede und vorsaetzlicher Schuldumkehr.

Einen oeffentlichen Widerruf im Livestream, in dem die Beklagte eingesteht, dass der Chat unschuldig ist und sie selbst den vermeintlichen Leak durch ihr Verhalten verursacht hat.

Die dauerhafte Anerkennung, dass der Chat zu Unrecht beschuldigt wurde und in dieser Sache vollstaendig rehabilitiert wird.

Eine oeffentliche Entschuldigung an den Nutzer tsukaichu, dem Worte unterstellt wurden, die er nie als Tatsache formuliert hat.

Der Chat fordert Gerechtigkeit.

Der Chat fordert Wahrheit.

Der Chat fordert die Hoechststrafe.

Chat ist unschuldig. Lin ist schuldig. So war es, so ist es, und so wird es das Gericht feststellen.

Im Namen und im Auftrag des gesamten Chats

Ort, Datum: _____________________

Unterschrift Klaeger/in: _____________________

Unterschrift Prozessbevollmaechtigte/r: _____________________